Kopplungsverbot für Software und Hardware

Google verstößt gegen EU-Recht, indem es seine Marktmacht missbraucht und Anbieter von Android-Geräten zwingt, gewisse Google-Apps zusammen mit dem Gerät auszuliefern. Doch wie sieht es mit anderen Herstellern aus, die Dritten gar nicht erst die Möglichkeit einräumen, ihre Software auf eigener Hardware anzubieten?

Apple kommt bisher zum Beispiel ungescholten davon, obwohl es ebenfalls eigene Dienste und Anwendungen vorinstalliert, trotz verfügbaren Alternativen. Dabei übersteigt die Marktmacht Apples die von Google in Teilen sogar. So ist es Apple, das immer wieder die Preise für Hardware in neue Höhen treibt, weil es Nutzer im eigenen Software-Ökosystem gefangen hält. Der Konzern machte in er EU in den Jahren 2010-2014 durchschnittlich, geschätzte 57 Mrd. € Umsatz. Samsung folgt mit 43 Mrd. € Umsatz, liegt nach Stückzahlen aber vorn. Bei einem Vergleich zwischen dem Apple App Store und Google Play zeigt sich ein ähnliches Bild: Nach Umsatz liegt der Marktanteil von Apple weltweit bei 67% und das bei nur 33% Anteil nach Downloadzahlen.

Zumindest ein Grund dafür ist offensichtlich: Google ermöglicht mit der Lizenzierung von Android überhaupt erst einen Wettbewerb auf diesem Gebiet. Bei Apple ist die Hardware mit dem Betriebssystem und einigen Apps deutlich stärker verzahnt. So ist zum Beispiel Safari und dessen Rendering-Engine1 sowie der Appstore und dessen Monopol, praktisch nicht zu umgehen. Android bietet hingegen schon immer die Möglichkeit eigene Apps am Play Store vorbei zu installieren und ist in der letzten Version den Weg gegangen eine Schnittstelle anzubieten, um alternative Quellen sicherer einzubinden. Ein Android-Gerät kann mit unmodifiziertem Betriebssystem und alternativen, freien Apps (wie F-Droid, DAVdroid und Firefox) hervorragend ohne einen Google-Account benutzt werden. Ein iOS-Gerät hingegen bietet keine Möglichkeit, es ohne eine Anmeldung bei Apple zu verwenden.

Man steht also vor der Frage, ob man Anreize für Konzerne schaffen möchte, geschlossene Ökosysteme zu betreiben, sodass Google zum Beispiel Android gar nicht mehr lizenziert oder sie anhält möglichst offen zu sein, Apple also möglicherweise dazu bringt alternative App Stores zuzulassen.

Da diese Problematik nicht nur auf dem Gebiet der Smartphones existiert, sondern immer wieder anzutreffen ist, wenn Hardware und Software eng zusammenarbeiten, wird ein generelles Kopplungsverbot von Hardware, Betriebssystem und Anwendungssoftware für alle Universalcomputer, also zum Beispiel klassische PCs, Laptops, Telefone und Tablets notwendig, sodass VerbraucherInnen, im Rahmen der technischen Möglichkeiten des jeweiligen Systems, frei über den Einsatz von Software und Hardware entscheiden können. Mit offenen Schnittstellen und einem Referenzsystem kann hier ein - für die Kunden zuträglicher - Wettbewerb geschaffen werden.


  1. Der Teil des Browsers, der sich unmittelbar um die Anzeige von Webseiten kümmert und auch von anderen Apps benutzt werden muss. Vgl. App Store Guidelines Abschnitt 2.5.6: Apps that browse the web must use the appropriate WebKit framework and WebKit Javascript. 

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