Sicherheitslücken als Mängel im Sinne der Gewährleistung

Kauft eine Privatperson ein neues technisches Gerät, wie ein Smartphone, von einem gewerblichen Verkäufer, dann hat der Verbraucher ein zweijähriges Gewährleistungsrecht.

Sollte innerhalb der Frist, die mit dem Erhalt der Ware beginnt, ein Mangel an der Sache auftreten, die bereits bei Lieferung bestand, kann eine Reparatur oder Ersatzlieferung vom Verkäufer verlangt werden. In dies nicht möglich, so kann der Verbraucher vom Kaufvertrag zurücktreten.

Siehe dazu die Zusammenfassung: Gewährleistung und Garantien des europäischen Verbraucherzentrums, welche sich auf die "Verbrauchsgüterkaufrichtlinie" 1994/44/EG und "Verbraucherrechte-Richtlinie" 2011/83/EU, sowie deren nationale Umsetzungen bezieht.

Ein Produkt ist mangelhaft, wenn es nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder sich nicht für die übliche oder vereinbarte Verwendung eignet. Es ist auch mangelhaft, wenn es nicht die Qualität aufweist, die ein Käufer üblicherweise erwarten darf.

Ein Smartphone bildet eine Einheit, die erst durch aufeinander abgestimmte Hardware und Software ihren Nutzen entfaltet. Ist also einer der beiden Komponenten mangelhaft, ist die Sache im Ganzen mangelhaft, da sie sich nicht mehr für die "vereinbarte Verwendung eignet". Hier werde ich den Fall der mangelhaften Software, insbesondere in sicherheitsrelevanten Aspekten, welche die Privatsphäre, den Datenschutz und die Vertraulichkeit der Kommunikation betreffen, betrachten, da diese grundlegend für die übliche Verwendung dieser Geräte sind.

Tritt also innerhalb der zweijährigen Frist ein Mangel an der Software, und hierzu zählt jeder Mangel der die Datensicherheit und Vertraulichkeit betrifft, auf, so rechtfertigt dies einen Gewährleistungsanspruch, wenn der Mangel zu dem Zeitpunkt bestanden hat, an welchem der Kaufvertrag geschlossen wurde.

Um dieses Nachweis zu erbringen, unterscheide ich folgende Fälle:

1. Fall

Der vom Mangel betroffene Software-Teil der Ware wurde seit dem Kauf nicht durch Updates oder anderweitig verändert. Liegt der Mangel zum aktuellen Zeitpunk vor, muss er also bereits bei Kauf vorhanden gewesen sein.

Lösung

Der Verkäufer muss nachbessern, indem er den Mangel, durch Bereitstellung eines Softwareupdates, beseitigt, ohne die vorgesehene Funktion der Ware einzuschränken.

2. Fall

Der Mangel an der Software wurde durch Updates, welche ihrerseits das Ziel verfolgten andere Mängel zu beseitigen, eingeführt. Der Kunde sah sich also gezwungen, die vom Hersteller vorgegebenen Änderungen an der Software durchführen zu lassen, um die Ware gemäß ihrer Bestimmung verwenden zu können.

Lösung

Der Verkäufer muss nachbessern, indem er den Mangel, durch Bereitstellung eines Softwareupdates, beseitigt, ohne die vorgesehene Funktion der Ware einzuschränken.

3. Fall

Der Mangel im Software-Teil der Ware wurde erst durch ein Update eingeführt, welches der Kunde, auf Anraten des Herstellers und der üblichen Praxis, durchgeführt hat. Dabei hat der Hersteller selbst das Update bereitgestellt. Die Software hatte vor dem Update, insbesondere zum Zeitpunkt der Auslieferung, keine bekannten Mängel.

Lösung

Der Verbraucher hat nach besten Gewissen und auf Hinweis des Herstellers gehandelt und ein von diesem Hersteller bereitgestelltes Update durchgeführt. Eine Prüfung der Updates ist dem Kunden nicht zuzumuten und obliegt dem Hersteller. Insofern hat der Verbraucher seine Ware ausschließlich sachgemäß verwendet und den Mangel nicht herbeigeführt. Der Hersteller hat die Ware des Verbrauchers beschädigt und wird diesem gegenüber schadensersatzpflichtig.

Wurde die Software ohne das aktive Eingreifen des Verbrauchers durchgeführt (z.B. durch Autoupdates, die bei Auslieferung aktiviert sind) muss der Verkäufer nachbessern, da die automatische Installation mangelhafter Software als Mangel an der Sache anzusehen ist. Der Verkäufer besser nach, indem er den vorherigen Softwarestand, der nicht mangelhaft war, wiederherstellt und die automatischen Updates deaktiviert oder den Mangel in einem weiteren Update beseitigt, ohne andere Mängel herbeizuführen oder die Funktion der Ware zu beeinträchtigen.

Ist dies dem Verkäufer nicht möglich, woraufhin der Verbraucher vom Kaufvertrag zurücktritt, so kann der Verkäufer vom Hersteller verlangen, dass dieser den Schaden ersetzt.

Jeder Fall

In jedem Falle gilt: Kann oder wird der Mangel nicht beseitigt, so hat der Verbraucher das Recht vom Kaufvertrag zurückzutreten.